Satzung des Vereins Forum Kreuzeskirche Essen

Organigramm
  1. Das Forum Kreuzeskirche Essen e.V. ist eine Einrichtung zur Begegnung von Kultur, Wissenschaft und Kirche.
  2. Als Begegnungsstätte steht das Forum Kreuzeskirche Essen e.V. allen Bürgern und Bevölkerungsgruppen offen, die an gegenseitiger Verständigung und an einem besseren Verständnis für Kultur, Wissenschaft und Kirche interessiert sind.
  3. Das Forum Kreuzeskirche Essen e.V. strebt eine fachübergreifende Zusammenarbeit mehrerer Institutionen an. Es gewährt einen Einblick in deren Arbeitsweise und stellt die Ergebnisse der Öffentlichkeit vor. Damit fördert es das Verständnis für ihre Funktion und die Ziele ihrer Arbeit. Die spartenübergreifende Zusammenarbeit der verschiedenen Institutionen ermöglicht eine inhaltliche und thematische Verknüpfung bei Veranstaltungen. Dies ist ein besonders wichtiges und spezifisches Anliegen des Forums Kreuzeskirche. Die eng verwobenen Aspekte von Kultur, Kunst, Wissenschaft, Gesellschaft, Theologie und Kirche können dargestellt und in ihren Affinitäten erörtert werden. Das bei öffentlichen Veranstaltungen Dargebotene soll eine dem Forum entsprechende angemessene Qualität haben.
  4. Als öffentliche Begegnungsstätte ist das Forum Kreuzeskirche Essen e.V. ein Ort der Darstellung, der differenzierten Wahrnehmung und der vorbehaltlosen Auseinandersetzung mit den Erscheinungsformen der Kunst, den Inhalten von Lehre und Forschung, den gesellschaftlichen Prozessen und den theologischen und kirchlichen Fragestellungen; ein Ort der Diskussion über das Verhältnis von Kultur, Kunst, Wissenschaft, Gesellschaft und Kirche zueinander; ein Ort des Dialogs zwischen Menschen, die am kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen oder kirchlichen Leben teilnehmen. Die Autonomie und die Würde des anderen sind dabei zu achten.
  5. Das Forum Kreuzeskirche Essen e.V. weiß sich der Vielfalt gesellschaftlicher Gruppen und Meinungen verpflichtet. Seine Aktivitäten sollen das gegenseitige Verstehen der sich begegnenden Menschen bei voller Meinungsfreiheit erleichtern, zur Integration der verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Einzelner beitragen, verschiedene Meinungen tolerieren und das Bewusstsein für Solidarität fördern.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Forum Kreuzeskirche Essen e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. a) Die Errichtung eines öffentlichen Forums zur Begegnung von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Kirche mit Hilfe der Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art mit dem Ziel, Menschen aus allen gesellschaftlichen Gruppen und sozialen Schichten an den Aktivitäten des Forums Kreuzeskirche Essen e.V. teilhaben zu lassen und ihnen die Möglichkeit zu bieten, sich in kritischer Wahrnehmung damit auseinander­ zu setzen; (b) die Förderung der kirchenmusi­kalischen Arbeit an der Kreuzeskirche Essen.
    Die Mittel des Vereins werden gemäß den satzungsmäßigen Zwecken insbesondere als Zuschuss zu den Kosten verwendet, die bei der Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der vorstehenden Zwecke entstehen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug der Liquidationskosten noch verbleibende Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Essen-Altstadt-Mitte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäfts­fähige natürliche Person und jede juristische Person werden
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitglied­schaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäfts­führende Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäfts­führenden Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklä­rung gegenüber dem geschäftsführenden Vor­stand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Inter­essen des Vereins verletzt hat. Vor der Beschluss­fassung muss der erweiterte Vorstand dem Mit­glied Gelegenheit zur mündlichen oder schrift­lichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist schriftlich zu begrün­den und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet bei ihrer folgenden Sitzung über den Ausschluss abschließend.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern keine Beiträge, sondern erwartet Spenden.
  2. Die Mindesthöhe der Spende, die von den Mitgliedern jeweils erwartet wird, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie weiteren Mitgliedern, die von den kooperierenden Institutionen benannt worden sein sollen.
  2. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes beträgt drei Jahre. Der geschäfts­führende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§ 8 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einbe­rufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstel­lung der Tagesordnung; b) Ausführung von Be­schlüs­sen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes; c) Die Wirtschaftsführung des Vereins, der Entwurf eines Wirtschaftsplanes und die Erstellung des Jahresberichts; d) Beschluss­fassung über die Aufnahme von Mitgliedern; e) Öffentlichkeitsarbeit des Vereins; f) Genehmigung des Programms.
  2. In allen Angelegenheiten von außerordent­licher Bedeutung soll der geschäftsführende Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.

§ 9 Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Mit Ausnahme der nach § 7 Abs.1 benannten Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes.
  2. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einberufen werden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ent­scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der hauptberufliche Kirchenmusiker an der Kreuzeskirche Essen nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 11 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen erweiterten Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes sind auch Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des erweiterten Vorstandes.

§ 12 Zuständigkeit und Sitzungen des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung in Angelegenheiten von außerordentlicher Bedeutung; b) Beschluss­fassung über den Ausschluss eines Mitgliedes; c) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; d) Beratung über die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Werbemaßnahmen und Maßnahmen zur Finanzbeschaffung.
  2. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen, die vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher einberufen wird. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen­den.
  4. Der hauptberufliche Kirchenmusiker an der Kreuzeskirche Essen nimmt an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstands; Entlastung des geschäftsführenden Vorstands; b) Entgegennahme von Auskünften über die weitere Arbeit des Vereins; Anregungen zur Gestaltung der weiteren Arbeit; c) Festsetzung der Mindesthöhe der von den Mitgliedern jeweils erwarteten Spenden; d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer; e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins; f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstandes.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder­versammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzube­rufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schrift­lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder­versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom jeweils ältesten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.