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  Satzung Forum Kreuzeskirche Essen e.V.  

Präambel

Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen, Männer und andere Identitäten. Soweit in dieser Satzung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Forum Kreuzeskirche Essen e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

a) Die Errichtung eines öffentlichen Forums zur Begegnung von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Kirche mit Hilfe der Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art mit dem Ziel, Menschen aus allen gesellschaftlichen Gruppen und sozialen Schichten an den Aktivitäten des Forums Kreuzeskirche Essen e.V. teilhaben zu lassen und ihnen die Möglichkeit zu bieten, sich in kritischer Wahrnehmung damit auseinander zu setzen; b) die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit an der Kreuzeskirche Essen.
Die Mittel des Vereins werden gemäß den satzungsmäßigen Zwecken insbesondere als Zuschuss zu den Kosten verwendet, die bei der Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der vorstehenden Zwecke entstehen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Essen-Altstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor der Beschlussfassung muss der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet bei ihrer folgenden Sitzung über den Ausschluss abschließend.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von den Mitgliedern keine Beiträge, sondern erwartet Spenden.
Die Mindesthöhe der Spende, die von den Mitgliedern jeweils erwartet wird, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Vertreter nach § 30 BGB bestellen, im folgenden Geschäftsführung genannt. Zu den Obliegenheiten der Geschäftsführung gehört die Leitung der Geschäftsstelle und die Führung des operativen Geschäfts. Die Geschäftsführung hat Alleinvertretungsberechtigung
.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stell-vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie weiteren Mitgliedern, die von den kooperierenden Institutionen benannt worden sein sollen.
Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes beträgt drei Jahre. Der geschäfts-führende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§ 8 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes; c) Die Wirtschaftsführung des Vereins, der Entwurf eines Wirtschaftsplanes und die Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; e) Öffentlichkeitsarbeit des Vereins; f) Genehmigung des Programms; g) Berufung der Geschäftsführung.
In allen Angelegenheiten von außerordentlicher Bedeutung soll der geschäftsführende Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
Der geschäftsführende Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 9 Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Mit Ausnahme der nach § 7 Abs. 1 benannten Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einberufen werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
Die Künstlerische Leitung und die Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

§ 11 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen erweiterten Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes sind auch Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des erweiterten Vorstandes.

 

§ 12 Zuständigkeit und Sitzungen des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung in Angelegenheiten von außerordentlicher Bedeutung; b) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes; c) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; d) Beratung über die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Werbemaßnahmen und Maßnahmen zur Finanzbeschaffung.
Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen, die vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher einberufen wird. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlussfassung des erweiterten Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
Die Künstlerische Leitung und die Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes; Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes; b) Entgegennahme von Auskünften über die weitere Arbeit des Vereins; Anregungen zur Gestaltung der weiteren Arbeit; c) Festsetzung der Mindesthöhe der von den Mitgliedern jeweils erwarteten Spenden; d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer; e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins; f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstandes.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Hybrid- oder einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu stellt der geschäftsführende Vorstand ggf. zusätzlich einen Online-Konferenzraum bereit und lässt den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen. Näheres regelt die Versammlungsordnung des Vereins. Diese wird durch den geschäftsführenden Vorstand erlassen und ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom jeweils ältesten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der teilnehmenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform gefasst werden. Hierzu formuliert der geschäftsführenden Vorstand Beschlussvorlagen, über die innerhalb der gesetzten Frist abgestimmt wird. Näheres regelt die Versammlungsordnung des Vereins (s. §14 letzter Satz).
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen.
Um seine Aufgaben zu erfüllen, ist der Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Er hat außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.
Es können auch mehrere Personen zu Kassenprüfern gewählt werden.


§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Name, Sitz, Geschäftsjahr
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Erwerb der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
Mitgliedsbeiträge
Organe des Vereins
Geschäftsführender Vorstand
Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands
Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes
Erweiterer Vorstand
Zuständigkeit und Sitzungen des erweiterten Vorstandes
Mitgliedsversammlung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Auflösung des Vereins
Präambel
Kassenprüfer
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